EU beschließt Verbot ab 2027 – Folgen für Kälteanlagen- und Wärmepumpen-Branchen

Brüssel: Die Europäische Union (EU-Kommission) hat im Oktober 2023 auf ein neues Verbot der bisherigen F-Gase in Wärmepumpen und Kälteanlagen verständigt. Die F-Gase sind die Nachfolger der inzwischen weitgehend verbotenen FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe) in Kältetechnischen Anwendungen. Die FCKW-Stoffe waren besonders für die Zersetzung der erdumspannenden Ozonschicht verantwortlich und fanden sich auch als Treibmittel in Sprays.

Europäisches Parlament und Rat einigen sich auf gemeinsamen Entwurf der neuen F-Gas-Verordnung. Dem bisher unveröffentlichten Text müssen Parlament und Rat noch formal zustimmen, bevor die neuen Regelungen Inkrafttreten können. Quelle: Umweltbundesamt

Die neue EU-Verordnung soll ab dem Jahr 2027 bewirken, dass die betroffenen Kältemittel vom Markt genommen werden. Das häufigste Kältemittel ist das R32 – zu finden in

  • den Kälteanlagen in Gebäuden,
  • den Klimaanlagen in Autos,
  • in Wärmepumpen.

Beispielbild einer Kälteanwendung

 

Zukünftige Verwendung von Kältemitteln

Die neue EU-Verordnung sieht einen Abkehr von den bisherigen Kältemitteln fest.

  • ab 2027: Verbot für Kältemittel, die ein Treibhausgaspotenzial (GWP) von über 150 haben, die betroffene Kältemittel verschwinden vom Markt
  • ab 2025 sind alle nicht-natürlichen Kältemittel verboten
  • ab 2050: Totalverbot von F-Gasen in der EU.

Die F-Gase sind alle künstlichen Ursprungs und haben ein sehr hohes GWP-Potential und haben ein um das 600-fache erhöhtes Potenzial zur Erderwärmung im Vergleich zu CO2. Als Kältemittel in der neuen EU-Verordnung kommen nur noch Kältemittel in Betracht, welche natürlichen Ursprungs sind, also nicht künstlich hergestellt werden und somit die Verfügbarkeit durch die Kältemittel-Anwendung nicht erhöhen.

Die folgenden bekannten Kältemittel erfüllen die Anforderungen der neuen EU-Verordnung:

  • CO2 selbst
  • Propan (R290)
  • Butan

 

F-Gase Verordnung auf Kälteanlagen und Wärmepumpen

Die Klimaanlagen- und Wärmepumpen-Produktion muss auf die neuen Kältemittel umgestellt werden. Die Marktverfügbarkeit dieser zukunftsfähigen Anwendungen ist noch nicht im breiten Umfang gegeben, also nur Schrittweise verfügbar. Im Markt verfügbar sind bereits erste Anwendungen mit dem zukünftigen Kältemittel Propan (R290). Die neue Schwierigkeit in der Anwendung des Kältemittels R290 ist dessen Explosiv-Gefährdung.

Die steigenden Sicherheitsanforderungen bei der Anwendung von R290 darf nicht 
unterschätzt werden.

 

Die neue EU-F-Gas-Verordnung werden Treibhausgas-Emissionen reduziert

Die behandelten Fluorierten F-Gase sind allesamt künstlich erzeugt und kommen so in der Natur nicht vor und sind für ca. 2,5% der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU in Kältetechnik, Klimaanlagen und Wärmepumpen aus. Darüber hinaus werden sie in  Brandschutzmitteln und Schaumstoffen genutzt. Der Ersatz der F-Gase ist laut EU erforderlich, um einen entsprechenden reduzierenden Beitrag zu den Klimazielen der EU zu leisten.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen gemäß EnKuSiMaV für den Groß- und Einzelhandel – Teil 2

Seit 1. September 2022 ist die neue EnKuSiMaV anzuwenden und umzusetzen. Im Energiemanagement sind wir Energie-Auditoren in einer besonderen Verantwortung, unsere Kunden auch bei diesem vollkommen neuen Thema mit Sach- und Fachkunde zur Verfügung zu stehen.

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern – § 8
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel – § 10
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen – § 11
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten – § 12

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach öffentliche Gebäude – genauer – öffentliche Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind anzuwenden und umzusetzen.

 

§10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Umstellen der Türöffnungssteuerung auf eine geeignete Öffnungs- und Schließfunktion durch einen Fachmann.

 

§12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Kaufmärkte sind auch immer Arbeitsplätze für die dort Beschäftigten und somit gelten die neuen Bedingungen für die Lufttemperatur. Ein Arbeitsraum ist ein Raum, in dem mindestens ein dauerhafter Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Das Tätigkeitsprofil in einem Markt kann auch eine körperlich schwere Tätigkeit sein, z.B. beim Ein- und Ausräumen einer LKW-Lieferung. Man kann und muss aber auch von den am stärksten betroffenen Beschäftigten ausgehen, das sind in einem Marktbetrieb i.d.R. die Beschäftigten an der Kasse. Hier kommt oft eine sitzende Tätigkeit mit einer überwiegenden leichten Tätigkeit zusammen.

Die Umsetzung ist durchzuführen und zu überwachen:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Einstellen der Regelprogramme an den Heizungs- und Lüftungssystemen durch einen Fachmann.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen gemäß EnKuSiMaV für den Groß- und Einzelhandel – Teil 1

Seit 1. September 2022 ist die neue EnKuSiMaV anzuwenden und umzusetzen. Im Energiemanagement sind wir Energie-Auditoren in einer besonderen Verantwortung, unsere Kunden auch bei diesem vollkommen neuen Thema mit Sach- und Fachkunde zur Verfügung zu stehen.

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern – § 8
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel – § 10
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen – § 11
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten – § 12

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach öffentliche Gebäude – genauer – öffentliche Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind anzuwenden und umzusetzen.

 

§8 Beleuchtung von Gebäuden

Die Beleuchtung von Gebäuden, in diesem Falle der Kaufhäuser, von außen ist mit der Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.

 

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Aussichern des entsprechenden Stromkreises durch einen Elektriker

§11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Umprogrammieren der Zeitsteuerung für die Leuchtwerbeanlage durch einen Fachmann.

EnSikuMaV ab 1. September 2022 in Kraft (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung)

Die deutsche Bundesregierung hat in der Fassung vom 26. August 2022 die neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSikiMaV) beschlossen und mit Wirkung ab 1. September 2022 für die Dauer von 6 Monaten in Kraft gesetzt.

Diese neue Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen und betrifft insbesondere:

  • Wohnräume
  • Schwimm- oder Badebecken
  • Nichtwohngebäude,
  • Baudenkmäler
  • sowie Unternehmen.

Die Gültigkeit der Verordnung endet vorerst am 28. Februar 2023 und tritt dann außer Kraft.

 

Der Tätigkeitsbereich von DELTA ADVICE GmbH betrifft dabei vor allem die Nichtwohngebäude

DELTA ADVICE GmbH ist seit ca. 10 Jahren im Bereich der Energieeffizienz und Energie-Audit nach DIN 16247 gerade in Nichtwohngebäuden aktiv. Der größte Kunde in diesen Jahren betreibt in Deutschland eine Vielzahl an Kaufmärkten – das sind auch Nichtwohngebäude.

Definition: Ein Nichtwohngebäude nach der neuen EnSikiMaV sind Gebäude, die nicht Gebäude sind, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Ein öffentliches Nichtwohngebäude ist im Eigentum oder der Nutzung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Kaufhäuser im weitesten Sinne sind üblicherweise im Eigentum oder in der Nutzung durch nicht öffentliche juristische Person.

Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach keine öffentlichen Gebäude – genauer – keine öffentlichen Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind entsprechend anzuwenden und umzusetzen. Inwieweit es sinnvoll ist, sich den Regelungen der öffentlichen Nichtwohngebäude anzuschließen ist eine unternehmerische Entscheidung des Unternehmen.

Energieausweis für Schreinerei Gebäude – DELTA ADVICE GmbH stellt Energie Ausweise aus

Energieausweis (Verbrauchsausweis) ist ein Beitrag zur Energieeinsparung

Immer mehr Menschen sind sich im Umgang mit den verschiedenen Energieverbräuchen immer bewusster und versuchen den eigenen Energie-Fußabdruck zu verringern. Der Gesetzgeber fordert in verschiedenen Situationen auch eine kompetente Auskunft für einen Nachfragenden – zum Energieverbrauch eines Objektes:

  • für Vermieter und potenzielle Vermieter in Immobilienanzeigen
  • für Bürger beim Betreten von öffentlichen Gebäuden
  • Kunden beim Betreten eines Geschäftsobjektes

Beim Energieausweis wird der Energieverbrauch nach vorgeschriebenen verfahren bewertet und mit einem Referenzwert der Gebäudekategorie verglichen:

  • Weniger Energieverbrauch als der Referenzwert deutet auf einen enegergetisch sehr guten Zustand hin.
  • Mehr Energieverbrauch als der Referenzwert deutet auf einen enegergetisch schlechteren Zustand hin.

 

Objekt: Schreinerei im Landkreis Dachau

Eine Schreinerei in Indersdorf beauftragt uns mit einem verbrauchsorientierten Energieausweis für die ganze Liegenschaft zu erstellen. In vielen Liegenschaften findet eine kombinierte Nutzung mit verschiedenen Nutzungsarten statt.

  • Wohnen
  • Werkstatt
  • Lager
  • Gewerbebetrieb

 

Schreinerei – ein Gewerbebetrieb mit einem herrlichen Geruch in der Werkstatt

Gewerbebetriebe bieten ein reichhaltiges Spektrum an Eindrucken, an Gerüchen, an Materialien und an Handwerkstechniken. Alleine das macht viel Freude, einen neuen Kunden energetisch verstehen zu wollen und die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Ob Handwerk, oder Massenfertigung – ein Schreiner setzt immer wieder verschiedene Werkzeuge, Maschinen und Handwerkstechniken ein. Der Energieverbrauch ist daher niemals eindeutig zu wiederholen oder reproduzierbar.

Für den Schreinermeister ist der Energieausweis eine Richtschnur, ob er in den letzten Jahren seine Entscheidungen gut und nachhaltig getroffen hat. Das Feedback und die Reflexion der Entscheidungen aus der Vergangenheit ist ein wichtiger Beitrag für alle zukünftigen Entscheidungen.

DELTA ADVICE GmbH bekommt den Auftrag zum Energie Audit bei der gemeinsamen Klassenlotterie der Länder

Gemeinsame Klassenlotterie der Länder GKL

Die deutschen Bundesländer leben auch von den einnahmen aus dem Glücksspiel. neben den Kasinos gehört auch die Klassenlotterie der öffentlichen Hand. Als Gesellschaft des öffentlichen rechts unterliegen auch die „Glückspieler“ der EnEV und dem EDL-G. Daher sind in dem Geschäftsbetrieb neben allen Reglementarien aus dem Betrieb des Glückspiels auch das Energie Audit regelmäßig fällig, das nächste wieder im Jahr 2020.

"Die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in 
Hamburg und München. Sie wurde am 1. Juli 2012 mit Zusammenlegung der beiden Staatslotterien 
Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) gegründet. Damit entstand 
Deutschlands erster, von allen 16 Bundesländern getragener Lotterieanbieter."

DELTA ADVICE GmbH gewinnt die Ausschreibung zum Energie Audit 2020

DELTA ADVICE GmbH bekommt den Auftrag, nach dem Erstaudit im Jahr 2016 nun auch das Energie Audit 2020 für diese Organisation mit einem nicht-alltäglichen Geschäfts- und Gewinnmodell.

Aus den Umsätzen des staatlichen Glückspiels werden

  • die Gewinnausschüttungen
  • die Kosten und Aufwendungen des Geschäftsbetriebs
  • und die Gewinnabführungen an die Länder

bestrichen.

Uih!

"Das habe ich schon richtig verstanden, jetzt muss ich niemals mehr arbeiten!"

Ich vermute mal, das wird sich nicht Bewahrheiten – auch schön.

 

Unser KundeProjektaufgabeProjektzieleDELTA ADVICE Rolle

  • Gemeinsame Klassenlotterie der Länder GKL
  • Firmensitz in München und Hamburg
  • staatlich organisiertes Klassen-Lotterie-System als Glückspiel
  • bekannt aus Funk und Fernsehen

  • Durchführung eines Energie Audit nach DIN EN 16247
  • Audit Periode 2020
  • beide Standorte in Deutschland

  • Umsetzung der Rahmenbedingungen aus EDL-G, DIN EN 16247
  • Ausführungsbestimmungen der BAFA

  • akkreditierter Energie Auditor bei BAFA gemäß DIN 16247-5
  • Projektdurchführung
  • Vorort Auditierung
  • Identifikation von Einsparpotenzialen
  • Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
  • Wirtschaftlichkeitsrechnung für Einsparpotenziale
  • Erstellen und Präsentation des Audit Berichts im Management


Energie Ausweis für Nichtwohngebäude – DELTA ADVICE GmbH stellt Energie Ausweise aus

Die Energie-Einspar-Verordnung regelt u.a. auch die Ausstellung von normierten Energie Ausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäuden

  • für alle Vermieteten Gebäude
  • alle Gebäude zum Verkauf

Die Mieter und potentiellen Kaufinteressierten haben einen Anspruch auf die Übergabe eines Energie Ausweises für das Objekt/Gebäude.

Ein Energie Ausweis ist ein verbindliches Dokument, welches verarbeitete und bewertete Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes öffentlich ausweist. Damit soll dem Mieter/Käufer ein energetischer Vergleich von Gebäuden als Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden ermöglicht werden. Seit dem Jahr 2009 ist der Energieausweis bei allen Wohngebäuden inzwischen Pflicht. Für eine Vermietung oder den Verkauf des Objektes muss der Energieausweis den potenziellen Mietern / Käufern unaufgefordert bis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.

 

 

Normierte Energie Ausweise

  • §16 EnEv 2014 definiert den Energie Ausweis
  • §17 EnEV 2014 unterscheidet zwischen
    • Energiebedarfsausweis (§18 EnEv) – gerade für Neubauten im Planungs- und Ausführungsstadium
    • Energieverbrauchsausweis (§19 EnEv) – gerade für Gebäude in betrieb mit einer energetischen Historie
  • §17 (6) EnEv regelt die Gültigkeitsdauer von 10 Jahren für den Energieausweis
  • §21 EnEv regelt die Berechtigung zur Ausstellung eines Energie Ausweises

 

Energetischer Vergleich des Primärenergieverbrauchs mit Referenzobjekten

In einem verbrauchsorientierten Energie Ausweis werden über standardisierte verfahren die realen Energieverbräuche in der Vergangenheit einzeln aufgelistet und den Referenzverbräuchen von Vergleichsobjekten gegenüber gestellt.

Die ausgestellten Energie Ausweise werden registriert und mit einer Registriernummer versehen, um auch später Manipulationen oder Fälschungen identifizieren zu können. Aus fehlerhafte Ausstellen von Energie Ausweisen nach EnEV 2014 ist mit Bußgeld belegt.

Energie Audit nach DIN EN 16247 und Corona Virus (SARS-CoV-2)

Das gesetzlich verpflichtende Energie Audit ist mindestens alle 4 Jahre wiederholt durchzuführen. Der erste Verpfllichtungstermin war am 5. Dezember 2015. Damit ist spätestens am 5.12.2019 erneut ein Energie Audit durchzuführen.

Aufgrund der Novellierung des EDL-G als gesetzliche Grundlage des Energie Audits am 26.11.2019 im Bundesrat wurde die Frist zur Abgabe der elektronischen Erklärung auf Ende März 2020 gelegt. In diesen tagen verschickte die BAFA ein Informationsmail an die akkreditierten Energie Auditoren über die typischen Fragestellungen im Umgang mit dem Termin. Aufgrund er massiven Beschränkungen, können viele energetische Objekte gar nicht mehr energetisch begangen werden, weil die Betriebe ruhen.

Die BAFA rät, diese Sachverhalte eingehend zu dokumentieren

Hinweis der BAFA: „Corona“: Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ / Fragen zum EDL-G unter dem Punkt CORONA.

Die gesetzliche Frist kann nicht auf Antrag verändert werden. Die Frist ist eine Frist. Alle Unternehmen und Auditoren welche eine verzögerte Fertigstellung in Anspruch nehmen müssen, sind verpflichtet dies umgehend bei einer Wiederermöglichung nachzuholen.

Ich habe gerade an meine Kunden eine entsprechende Dokumentation
der Ereignisse und der belastbaren Gründe für eine Überziehung des ursprünglichen Termins versandt.

BAFA mit neuem Leitfaden für Energieaudit DIN 16247 für 2019/2020

Am 26.11.2019 tritt die Novellierung des Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Das EDL-G regelt u.a. die Anwendung und Durchführung des verpflichtenden Energie Audits. Mit der Novellierung ergeben sich Änderungen und Ergänzungen für die verpflichtenden Unternehmen.
Die BAFA hat ein dazu angepasstes Merkblatt für Energie Audits veröffentlicht.

Für das Energie Audit nach DIN EN 16247 2019/2020 sind die neuen geänderten Regelungen umzusetzen und daher wichtig für die Unternehmen selbst und alle durchführenden Energie Auditoren.

 

EDL-G in der novellierten Fassung vom 26. November 2019

BAFA_Energie_Audit_Merkblatt_20191126

EDL-G und Energie Audit DIN 16247: Bundesrat beschließt die Novellierung

Das Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) wurde heute (26. November 2019) vom Bundesrat in einer neuen Fassung beschlossen. Die Neufassung ist für viele Unternehmen relevant für die verpflichtende Durchführung der Energie Audits nach DIN EN 16247. In diesem Blog Beitrag informieren wir über wesentliche Änderungen und Anpassungen.

Drei wesentliche Änderungen im EDL-G für die Energie Audits 2019/2020

  1. Bagatellschwelle Energieverbrauch p.a.
  2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits
  3. Zusätzliche Anforderungen an Energie Auditoren

 

1. Neue Bagatellschwelle eingeführt

Ein Energie Audit nach DIN EN 16247 zieht einen gewissen Aufwand mit sich und gleichzeitig besteht das übergeordnete Ziel,

 "wirtschaftlich sinnvolle Effizienzmaßnahmen erkennen zu können."

Das kann im gegenseitigen Widerspruch stehen, wenn der Aufwand des Energie Audits nicht durch das Effizienzpotenzial überhaupt gedeckt werden kann. Dann sollte der Betrieb doch lieber die Effizienzmaßnahme durchführen und damit zumindest etwas Energie sparen.

Der Gesetzgeber hat als Ausfluss aus der ersten Auditwelle 2015/2016 darauf reagiert und eine neue Bagatellschwelle eingeführt.

Betriebe mit einem dokumentierten Gesamtenergieverbrauch in den letzten Jahren von kleiner 
500.000 kWh/a (500 MWh/a) können ab sofort ein vereinfachtes Energieaudit durchführen.

Sie müssen dafür dem BAFA lediglich per Online-Erklärung mitteilen, wie hoch ihr Gesamtenergieverbrauch und ihre Energiekosten, jeweils pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern sind und dieses mit ausgewählten Basisdaten nachweisen. In diese Kategorie fallen rund 3.000 Unternehmen in Deutschland.

Immerhin ca. 3.000 Unternehmen fallen in diese Größenordnung – jetzt reicht eine Online Erklärung mit der Angabe der Energiekosten und des Energieverbrauchs dazu aus, das vereinfachte Verfahren anwenden zu können. Ein Energieverbrauch von 500 MWH/a entspricht Jahresenergiekosten von unter 10.000 €/a (netto).

Ohne Begatellschwelle sind die vollen Kosten eines Energie Audit der größte Einzelposten
in den Jahreskosten.

 

2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits

Der Prozess zur Meldung eines durchgeführten Energie Audits ist verändert worden. Audit-pflichtige Unternehmen müssen spätestens 2 Monate nach Abschluss des Energie Audits eine strukturierte Online-Meldung mit vielen Detailinformationen zum Energie Audit im extra dafür eingerichteten BAFA-Portal einstellen.

3. Zusätzliche Anforderungen an durchführende Energie Auditoren

Die durchführenden Energie Auditoren mussten vor 4 Jahren die Anforderungen gemäß DIN EN 16247 Teil 5 erfüllen. In der Neufassung des EDL-G gilt jetzt, dass die Energie Auditoren vor der Durchführung des Energie Audits bei der BAFA akkreditiert sein müssen. Eine nachträgliche Akkreditierung ist nicht vorgesehen.

Ab dem Jahr 2023 müssen die akkreditierten Energie Auditoren regelmäßige Fortbildungskurse zum Thema Energie nachweisen, um die Akkreditierung zu erhalten.

4. Neufassung des EDL-G im Internet

Externer Link auf Gesetze im Internet mit der pdf Version des EDL-G in der Novellierten Fassung vom 26. November 2019. Mit dem Klick auf diesen Link verlassen Sie die Webseite von DELTA ADVICE.