Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen gemäß EnKuSiMaV für den Groß- und Einzelhandel – Teil 1

Seit 1. September 2022 ist die neue EnKuSiMaV anzuwenden und umzusetzen. Im Energiemanagement sind wir Energie-Auditoren in einer besonderen Verantwortung, unsere Kunden auch bei diesem vollkommen neuen Thema mit Sach- und Fachkunde zur Verfügung zu stehen.

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern – § 8
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel – § 10
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen – § 11
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten – § 12

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach öffentliche Gebäude – genauer – öffentliche Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind anzuwenden und umzusetzen.

 

§8 Beleuchtung von Gebäuden

Die Beleuchtung von Gebäuden, in diesem Falle der Kaufhäuser, von außen ist mit der Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.

 

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Aussichern des entsprechenden Stromkreises durch einen Elektriker

§11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Umprogrammieren der Zeitsteuerung für die Leuchtwerbeanlage durch einen Fachmann.