Energie Audit nach DIN EN 16247 und Corona Virus (SARS-CoV-2)

Das gesetzlich verpflichtende Energie Audit ist mindestens alle 4 Jahre wiederholt durchzuführen. Der erste Verpfllichtungstermin war am 5. Dezember 2015. Damit ist spätestens am 5.12.2019 erneut ein Energie Audit durchzuführen.

Aufgrund der Novellierung des EDL-G als gesetzliche Grundlage des Energie Audits am 26.11.2019 im Bundesrat wurde die Frist zur Abgabe der elektronischen Erklärung auf Ende März 2020 gelegt. In diesen tagen verschickte die BAFA ein Informationsmail an die akkreditierten Energie Auditoren über die typischen Fragestellungen im Umgang mit dem Termin. Aufgrund er massiven Beschränkungen, können viele energetische Objekte gar nicht mehr energetisch begangen werden, weil die Betriebe ruhen.

Die BAFA rät, diese Sachverhalte eingehend zu dokumentieren

Hinweis der BAFA: „Corona“: Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ / Fragen zum EDL-G unter dem Punkt CORONA.

Die gesetzliche Frist kann nicht auf Antrag verändert werden. Die Frist ist eine Frist. Alle Unternehmen und Auditoren welche eine verzögerte Fertigstellung in Anspruch nehmen müssen, sind verpflichtet dies umgehend bei einer Wiederermöglichung nachzuholen.

Ich habe gerade an meine Kunden eine entsprechende Dokumentation
der Ereignisse und der belastbaren Gründe für eine Überziehung des ursprünglichen Termins versandt.

BAFA mit neuem Leitfaden für Energieaudit DIN 16247 für 2019/2020

Am 26.11.2019 tritt die Novellierung des Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Das EDL-G regelt u.a. die Anwendung und Durchführung des verpflichtenden Energie Audits. Mit der Novellierung ergeben sich Änderungen und Ergänzungen für die verpflichtenden Unternehmen.
Die BAFA hat ein dazu angepasstes Merkblatt für Energie Audits veröffentlicht.

Für das Energie Audit nach DIN EN 16247 2019/2020 sind die neuen geänderten Regelungen umzusetzen und daher wichtig für die Unternehmen selbst und alle durchführenden Energie Auditoren.

 

EDL-G in der novellierten Fassung vom 26. November 2019

BAFA_Energie_Audit_Merkblatt_20191126

EDL-G und Energie Audit DIN 16247: Bundesrat beschließt die Novellierung

Das Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) wurde heute (26. November 2019) vom Bundesrat in einer neuen Fassung beschlossen. Die Neufassung ist für viele Unternehmen relevant für die verpflichtende Durchführung der Energie Audits nach DIN EN 16247. In diesem Blog Beitrag informieren wir über wesentliche Änderungen und Anpassungen.

Drei wesentliche Änderungen im EDL-G für die Energie Audits 2019/2020

  1. Bagatellschwelle Energieverbrauch p.a.
  2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits
  3. Zusätzliche Anforderungen an Energie Auditoren

 

1. Neue Bagatellschwelle eingeführt

Ein Energie Audit nach DIN EN 16247 zieht einen gewissen Aufwand mit sich und gleichzeitig besteht das übergeordnete Ziel,

 "wirtschaftlich sinnvolle Effizienzmaßnahmen erkennen zu können."

Das kann im gegenseitigen Widerspruch stehen, wenn der Aufwand des Energie Audits nicht durch das Effizienzpotenzial überhaupt gedeckt werden kann. Dann sollte der Betrieb doch lieber die Effizienzmaßnahme durchführen und damit zumindest etwas Energie sparen.

Der Gesetzgeber hat als Ausfluss aus der ersten Auditwelle 2015/2016 darauf reagiert und eine neue Bagatellschwelle eingeführt.

Betriebe mit einem dokumentierten Gesamtenergieverbrauch in den letzten Jahren von kleiner 
500.000 kWh/a (500 MWh/a) können ab sofort ein vereinfachtes Energieaudit durchführen.

Sie müssen dafür dem BAFA lediglich per Online-Erklärung mitteilen, wie hoch ihr Gesamtenergieverbrauch und ihre Energiekosten, jeweils pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern sind und dieses mit ausgewählten Basisdaten nachweisen. In diese Kategorie fallen rund 3.000 Unternehmen in Deutschland.

Immerhin ca. 3.000 Unternehmen fallen in diese Größenordnung – jetzt reicht eine Online Erklärung mit der Angabe der Energiekosten und des Energieverbrauchs dazu aus, das vereinfachte Verfahren anwenden zu können. Ein Energieverbrauch von 500 MWH/a entspricht Jahresenergiekosten von unter 10.000 €/a (netto).

Ohne Begatellschwelle sind die vollen Kosten eines Energie Audit der größte Einzelposten
in den Jahreskosten.

 

2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits

Der Prozess zur Meldung eines durchgeführten Energie Audits ist verändert worden. Audit-pflichtige Unternehmen müssen spätestens 2 Monate nach Abschluss des Energie Audits eine strukturierte Online-Meldung mit vielen Detailinformationen zum Energie Audit im extra dafür eingerichteten BAFA-Portal einstellen.

3. Zusätzliche Anforderungen an durchführende Energie Auditoren

Die durchführenden Energie Auditoren mussten vor 4 Jahren die Anforderungen gemäß DIN EN 16247 Teil 5 erfüllen. In der Neufassung des EDL-G gilt jetzt, dass die Energie Auditoren vor der Durchführung des Energie Audits bei der BAFA akkreditiert sein müssen. Eine nachträgliche Akkreditierung ist nicht vorgesehen.

Ab dem Jahr 2023 müssen die akkreditierten Energie Auditoren regelmäßige Fortbildungskurse zum Thema Energie nachweisen, um die Akkreditierung zu erhalten.

4. Neufassung des EDL-G im Internet

Externer Link auf Gesetze im Internet mit der pdf Version des EDL-G in der Novellierten Fassung vom 26. November 2019. Mit dem Klick auf diesen Link verlassen Sie die Webseite von DELTA ADVICE.

Energie Audit DIN 16247 in 2019 wieder fällig

Das verpflichtende Energie Audit nach EDL-G (Energiedienstleistungs-Gesetz) in Verbindung mit DIN EN 16247 ist für Unternehmen alle 4 Jahre fällig. In 2019 ist die nächste reguläre Fälligkeit für alle verpflichtenden Unternehmen gegeben. Die Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Ausführkontrolle (BAFA).
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Energieberatung im Mittelstand durch BAFA bis Ende 2019 gefördert

Die neue Förderrichtlinie wird am 16.12.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Das Förderprogramm wird somit übergangslos fortgeführt.

Mittelstand in der EU

Energieberatung für den Mittelstand ist eine Initialberatung für Unternehmen und soll mittelständische Unternehmen durch den Förderbetrag an das Thema Energieeffizienz heranführen und durch erste erfolgreich umgesetzte Maßnahmen Spaß auf mehr Energieeffizienz machen:

  • maximal 250 Mitarbeiter
  • maximal 50 Mio € Umsatz

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Energie Audit DIN 16247 für SEMATIC GROUP in Deutschland

Auch mittelständische Unternehmen sind von der Neuregelung des Energiedienstleistungs-Gesetzes (EDL-G) in 2015 betroffen, wenn das Unternehmen mehrheitlich in einem größeren Konzernverbund integriert ist. In 2015 gelten in den EU Mitgliedsstaaten neue Regelungen zum verpflichtenden Energie Audit bis zum 5. Dezember 2015 – eben auch in Deutschland.

Mittelständisches Unternehmen LM Liftmaterial GmbH in Pliening bei München


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