Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen gemäß EnKuSiMaV für den Groß- und Einzelhandel – Teil 2

Seit 1. September 2022 ist die neue EnKuSiMaV anzuwenden und umzusetzen. Im Energiemanagement sind wir Energie-Auditoren in einer besonderen Verantwortung, unsere Kunden auch bei diesem vollkommen neuen Thema mit Sach- und Fachkunde zur Verfügung zu stehen.

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern – § 8
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel – § 10
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen – § 11
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten – § 12

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach öffentliche Gebäude – genauer – öffentliche Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind anzuwenden und umzusetzen.

 

§10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Umstellen der Türöffnungssteuerung auf eine geeignete Öffnungs- und Schließfunktion durch einen Fachmann.

 

§12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Kaufmärkte sind auch immer Arbeitsplätze für die dort Beschäftigten und somit gelten die neuen Bedingungen für die Lufttemperatur. Ein Arbeitsraum ist ein Raum, in dem mindestens ein dauerhafter Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Das Tätigkeitsprofil in einem Markt kann auch eine körperlich schwere Tätigkeit sein, z.B. beim Ein- und Ausräumen einer LKW-Lieferung. Man kann und muss aber auch von den am stärksten betroffenen Beschäftigten ausgehen, das sind in einem Marktbetrieb i.d.R. die Beschäftigten an der Kasse. Hier kommt oft eine sitzende Tätigkeit mit einer überwiegenden leichten Tätigkeit zusammen.

Die Umsetzung ist durchzuführen und zu überwachen:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Einstellen der Regelprogramme an den Heizungs- und Lüftungssystemen durch einen Fachmann.