Energie Audit nach DIN EN 16247 und Corona Virus (SARS-CoV-2)

Das gesetzlich verpflichtende Energie Audit ist mindestens alle 4 Jahre wiederholt durchzuführen. Der erste Verpfllichtungstermin war am 5. Dezember 2015. Damit ist spätestens am 5.12.2019 erneut ein Energie Audit durchzuführen.

Aufgrund der Novellierung des EDL-G als gesetzliche Grundlage des Energie Audits am 26.11.2019 im Bundesrat wurde die Frist zur Abgabe der elektronischen Erklärung auf Ende März 2020 gelegt. In diesen tagen verschickte die BAFA ein Informationsmail an die akkreditierten Energie Auditoren über die typischen Fragestellungen im Umgang mit dem Termin. Aufgrund er massiven Beschränkungen, können viele energetische Objekte gar nicht mehr energetisch begangen werden, weil die Betriebe ruhen.

Die BAFA rät, diese Sachverhalte eingehend zu dokumentieren

Hinweis der BAFA: „Corona“: Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ / Fragen zum EDL-G unter dem Punkt CORONA.

Die gesetzliche Frist kann nicht auf Antrag verändert werden. Die Frist ist eine Frist. Alle Unternehmen und Auditoren welche eine verzögerte Fertigstellung in Anspruch nehmen müssen, sind verpflichtet dies umgehend bei einer Wiederermöglichung nachzuholen.

Ich habe gerade an meine Kunden eine entsprechende Dokumentation
der Ereignisse und der belastbaren Gründe für eine Überziehung des ursprünglichen Termins versandt.