Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen gemäß EnKuSiMaV für den Groß- und Einzelhandel – Teil 2

Seit 1. September 2022 ist die neue EnKuSiMaV anzuwenden und umzusetzen. Im Energiemanagement sind wir Energie-Auditoren in einer besonderen Verantwortung, unsere Kunden auch bei diesem vollkommen neuen Thema mit Sach- und Fachkunde zur Verfügung zu stehen.

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern – § 8
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel – § 10
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen – § 11
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten – § 12

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach öffentliche Gebäude – genauer – öffentliche Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind anzuwenden und umzusetzen.

 

§10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Umstellen der Türöffnungssteuerung auf eine geeignete Öffnungs- und Schließfunktion durch einen Fachmann.

 

§12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Kaufmärkte sind auch immer Arbeitsplätze für die dort Beschäftigten und somit gelten die neuen Bedingungen für die Lufttemperatur. Ein Arbeitsraum ist ein Raum, in dem mindestens ein dauerhafter Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Das Tätigkeitsprofil in einem Markt kann auch eine körperlich schwere Tätigkeit sein, z.B. beim Ein- und Ausräumen einer LKW-Lieferung. Man kann und muss aber auch von den am stärksten betroffenen Beschäftigten ausgehen, das sind in einem Marktbetrieb i.d.R. die Beschäftigten an der Kasse. Hier kommt oft eine sitzende Tätigkeit mit einer überwiegenden leichten Tätigkeit zusammen.

Die Umsetzung ist durchzuführen und zu überwachen:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Einstellen der Regelprogramme an den Heizungs- und Lüftungssystemen durch einen Fachmann.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmen gemäß EnKuSiMaV für den Groß- und Einzelhandel – Teil 1

Seit 1. September 2022 ist die neue EnKuSiMaV anzuwenden und umzusetzen. Im Energiemanagement sind wir Energie-Auditoren in einer besonderen Verantwortung, unsere Kunden auch bei diesem vollkommen neuen Thema mit Sach- und Fachkunde zur Verfügung zu stehen.

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern – § 8
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel – § 10
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen – § 11
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten – § 12

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach öffentliche Gebäude – genauer – öffentliche Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind anzuwenden und umzusetzen.

 

§8 Beleuchtung von Gebäuden

Die Beleuchtung von Gebäuden, in diesem Falle der Kaufhäuser, von außen ist mit der Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.

 

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Aussichern des entsprechenden Stromkreises durch einen Elektriker

§11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Die Umsetzung ist relativ einfach:

  • Organisationsanweisung an das Marktpersonal und die Marktleitung
  • Umprogrammieren der Zeitsteuerung für die Leuchtwerbeanlage durch einen Fachmann.

EnSikuMaV ab 1. September 2022 in Kraft (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung)

Die deutsche Bundesregierung hat in der Fassung vom 26. August 2022 die neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSikiMaV) beschlossen und mit Wirkung ab 1. September 2022 für die Dauer von 6 Monaten in Kraft gesetzt.

Diese neue Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen und betrifft insbesondere:

  • Wohnräume
  • Schwimm- oder Badebecken
  • Nichtwohngebäude,
  • Baudenkmäler
  • sowie Unternehmen.

Die Gültigkeit der Verordnung endet vorerst am 28. Februar 2023 und tritt dann außer Kraft.

 

Der Tätigkeitsbereich von DELTA ADVICE GmbH betrifft dabei vor allem die Nichtwohngebäude

DELTA ADVICE GmbH ist seit ca. 10 Jahren im Bereich der Energieeffizienz und Energie-Audit nach DIN 16247 gerade in Nichtwohngebäuden aktiv. Der größte Kunde in diesen Jahren betreibt in Deutschland eine Vielzahl an Kaufmärkten – das sind auch Nichtwohngebäude.

Definition: Ein Nichtwohngebäude nach der neuen EnSikiMaV sind Gebäude, die nicht Gebäude sind, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,

Die Nichtwohngebäude nach dieser Verordnung können sowohl öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Rathaus) sein, als auch nicht öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. ein Verwaltungsgebäude eines Unternehmens). Ein öffentliches Nichtwohngebäude ist im Eigentum oder der Nutzung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Kaufhäuser im weitesten Sinne sind üblicherweise im Eigentum oder in der Nutzung durch nicht öffentliche juristische Person.

Geregelt sind hier insbesondere die folgenden Themenstellungen:

Im Sinne dieser neuen Verordnung sind Märkte dem Wesen nach keine öffentlichen Gebäude – genauer – keine öffentlichen Nichtwohngebäude und die neuen Verordnungen sind entsprechend anzuwenden und umzusetzen. Inwieweit es sinnvoll ist, sich den Regelungen der öffentlichen Nichtwohngebäude anzuschließen ist eine unternehmerische Entscheidung des Unternehmen.