TSCHECHIEN: REGIERUNG BESCHLIEßT WEITERE EINSCHRÄNKUNGEN IM KAMPF GEGEN SARS-COV-2 („LOCKDOWN“)

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Neue Sars_Cov-2 Maßnahmen in der Tschechischen Republik

Die Regierung in der Tschechischen Republik hat heute am  21. Oktober 2019 eine Reihe von weiteren einschränkenden Maßnahmen im Kampf gegen SARS-CoV-2 verabschiedet, die nicht nur einen Großteil der Unternehmer, sondern auch das Leben aller Personen in Tschechien betreffen. Industrie ist nicht direkt betroffen.

Mit Wirkung ab Donnerstag, 22. Oktober 2020, 6:00 Uhr 
werden aufgrund der neu getroffenen Regierungsmaßnahmen 
vor allem der Einzelhandelsverkauf, Dienstleistungen 
sowie der freie Personenverkehr eingeschränkt. 
Sie gelten jedoch nicht für den Großhandel oder Produktion.

 

Die vorstehend genannten Maßnahmen sollen (vorerst) bis zum 3. November 2020 gelten.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass sie bei weiterhin schlechter Entwicklung der Pandemie verlängert werden. Nachstehend geben wir eine Zusammenfassung der wichtigsten Einschränkungen.

Einschränkung des Einzelhandelsverkaufs und der Dienstleistungserbringung

Allgemein untersagt ist jeder Einzelhandelsverkauf und die Erbringung von Dienstleistungen in
einer Betriebsstätte, mit Ausnahme von wenigen ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten,
zu denen z. B. zählen:

  • der Verkauf von Lebensmitteln;
  • der Verkauf von Drogeriewaren;
  • der Verkauf von Blumen;
  • der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Tabakprodukten;
  • der Betrieb von Kfz-Werkstätten;
  • der Verkauf von Haushaltsartikeln.

Eingeschränkt wird z. B.

  • der Betrieb von Friseursalons,
  • Elektronikgeschäften oder Buchhandlungen.

Weitere Einschränkungen betreffen auch Restaurants und Unterkunftseinrichtungen.

 


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DELTA ADVICE GmbH und SARS-CoV-2 (Corona)

Wir sind noch alle Gesund und hoffen auch dass das so weiter bleibt!

Für unsere Kunden und Partner möchten wir doch bei der unübersichtlichen Lage hier in diesem Beitrag die aktuelle Lage im Unternehmen DELTA ADVICE GmbH schildern:

  • Wir haben bereits ab 26. Februar 2020 in der Faschingswoche freiwillig auf alle Dienstreisen verzichtet und alle Termine ohne unmittelbaren Menschenkontakt über Telefon und E-Mail umgesetzt. Schon damals haben wir auch privat alle Kontakte auf das absolute minimale Maß herunter gefahren.
  • Wir sind alle „Gesund“ und niemand in unserer unmittelbaren Umgebung ist mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Das Unternehmen arbeitet ganz normal von unserem Büro in Dachau aus die Projekte ab.
  • Wir halten uns ganz eisern an die in Bayern geltende Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

Wenn jemand aus unserem Kunden- oder Partnerkreis Hilfe und Unterstützung bei der Überwindung der aktuell schwierigen Situation benötigt, bitte einfach und unkompliziert bei Paul Eschbach unter den Kontaktdaten melden – wir helfen gerne da wo es notwendig und möglich ist.

Energie Audit nach DIN EN 16247 und Corona Virus (SARS-CoV-2)

Das gesetzlich verpflichtende Energie Audit ist mindestens alle 4 Jahre wiederholt durchzuführen. Der erste Verpfllichtungstermin war am 5. Dezember 2015. Damit ist spätestens am 5.12.2019 erneut ein Energie Audit durchzuführen.

Aufgrund der Novellierung des EDL-G als gesetzliche Grundlage des Energie Audits am 26.11.2019 im Bundesrat wurde die Frist zur Abgabe der elektronischen Erklärung auf Ende März 2020 gelegt. In diesen tagen verschickte die BAFA ein Informationsmail an die akkreditierten Energie Auditoren über die typischen Fragestellungen im Umgang mit dem Termin. Aufgrund er massiven Beschränkungen, können viele energetische Objekte gar nicht mehr energetisch begangen werden, weil die Betriebe ruhen.

Die BAFA rät, diese Sachverhalte eingehend zu dokumentieren

Hinweis der BAFA: „Corona“: Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ / Fragen zum EDL-G unter dem Punkt CORONA.

Die gesetzliche Frist kann nicht auf Antrag verändert werden. Die Frist ist eine Frist. Alle Unternehmen und Auditoren welche eine verzögerte Fertigstellung in Anspruch nehmen müssen, sind verpflichtet dies umgehend bei einer Wiederermöglichung nachzuholen.

Ich habe gerade an meine Kunden eine entsprechende Dokumentation
der Ereignisse und der belastbaren Gründe für eine Überziehung des ursprünglichen Termins versandt.