StromStG – neue Regelungen bei Steuerentlastungen für Produzierendes Gewerbe am 1.1.2016

Das Produzierende Gewerbe in Deutschland erhält vom Gesetzgeber verschiedene steuerliche Erleichterungen um im internationalen Wettbewerb keine Nachteile mit Ihrem Produktionsstandort in Deutschland zu erfahren.

Neue Regelungen ab 1.1.2016


img_01234_1200Ab 1.1.2016 gilt eine veränderte Dienstvorschrift des Bundesfinanzministeriums an die Zollverwaltungen als Antragsbehörde. Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben die Möglichkeit einer Steuerentlastung nach § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG für bestimmte industrielle Prozesse und Verfahren geltend zu machen. Bislang genügte es die betroffenen Energiemengen qualifiziert zu schätzen, wenn keine Messung vorlag. Dies wird ab 2016 nicht mehr genügen. Die bereits geltende Änderung am 1.1.2016 geht aus den neuen Dienstvorschriften des Bundesfinanzministeriums für Prozesse und Verfahren Energie und Strom hervor. Am 9. Oktober 2015 wurde diese Vorschrift an die Bundesfinanzdirektionen übermittelt wurden.

Messungen für entlastungsfähige Strommengen und Warenströme notwendig

Die Veränderung sieht vor, das Schätzungen nur noch in Ausnahmefällen gestattet sind, das Unternehmen muss für den Erfolgreichen Antrag qualifizierte Messungen einrichten.

Welche Branchen sind als Produzierendes Gewerbe im §9 StromStG betroffen

Das StromStG sieht die Regelungen für folgende Branchen vor:

"Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für
- die Elektrolyse,
- die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Boden-
  fliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips,
  Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen
  Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus
  Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen,
  Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der
  zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen
  für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
  pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils
  zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
- chemische Reduktionsverfahren entnommen hat."

 

DELTA ADVICE hilft in der notwendigen Messtechnik

Man kann nur Steuern, was man auch Messen kann. Die Anforderungen an Messtechnik wird auf allen Ebenen des nachhaltigen Energiemanagements steigen:

  • Zertifizierung nach DIN ISO 50001
  • Energie Audit nach DIN 16247
  • Steuerliche Erleichterungen in Energie
Das macht auch grundsätzlich Sinn.

Wir bringen unsere Erfahrung aus dem nachhaltigen Umgang mit Energie in Ihr Unternehmen und unterstützen ihre Mannschaften in der sinnvollen Ausgestaltung von zukunftsorientierten Messkonzepten und Energie Controlling Prozessen. Gerade mobile Messdatenlösungen kommen in den letzten Jahren immer mehr zum Einsatz – neue Technologien bieten neue Möglichkeiten in der Anwendung.

Nach der bundeseinheitlichen Gesetzgebung ist für künftige Entlastungszeiträume die zu
entlastende Strom- bzw. Energiemenge grundsätzlich über Zähler zu ermitteln.

Andere Ermittlungsmethoden (wie z.B. einfache Schätzungen) werden nicht mehr akzeptiert. Daher empfehlen die Hauptzollämter seit geraumer Zeit bis spätestens 01. Januar 2016 die fehlende Messtechnik nachzurüsten.