EDL-G und Energie Audit DIN 16247: Bundesrat beschließt die Novellierung

Das Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) wurde heute (26. November 2019) vom Bundesrat in einer neuen Fassung beschlossen. Die Neufassung ist für viele Unternehmen relevant für die verpflichtende Durchführung der Energie Audits nach DIN EN 16247. In diesem Blog Beitrag informieren wir über wesentliche Änderungen und Anpassungen.

Drei wesentliche Änderungen im EDL-G für die Energie Audits 2019/2020

  1. Bagatellschwelle Energieverbrauch p.a.
  2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits
  3. Zusätzliche Anforderungen an Energie Auditoren

 

1. Neue Bagatellschwelle eingeführt

Ein Energie Audit nach DIN EN 16247 zieht einen gewissen Aufwand mit sich und gleichzeitig besteht das übergeordnete Ziel,

 "wirtschaftlich sinnvolle Effizienzmaßnahmen erkennen zu können."

Das kann im gegenseitigen Widerspruch stehen, wenn der Aufwand des Energie Audits nicht durch das Effizienzpotenzial überhaupt gedeckt werden kann. Dann sollte der Betrieb doch lieber die Effizienzmaßnahme durchführen und damit zumindest etwas Energie sparen.

Der Gesetzgeber hat als Ausfluss aus der ersten Auditwelle 2015/2016 darauf reagiert und eine neue Bagatellschwelle eingeführt.

Betriebe mit einem dokumentierten Gesamtenergieverbrauch in den letzten Jahren von kleiner 
500.000 kWh/a (500 MWh/a) können ab sofort ein vereinfachtes Energieaudit durchführen.

Sie müssen dafür dem BAFA lediglich per Online-Erklärung mitteilen, wie hoch ihr Gesamtenergieverbrauch und ihre Energiekosten, jeweils pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern sind und dieses mit ausgewählten Basisdaten nachweisen. In diese Kategorie fallen rund 3.000 Unternehmen in Deutschland.

Immerhin ca. 3.000 Unternehmen fallen in diese Größenordnung – jetzt reicht eine Online Erklärung mit der Angabe der Energiekosten und des Energieverbrauchs dazu aus, das vereinfachte Verfahren anwenden zu können. Ein Energieverbrauch von 500 MWH/a entspricht Jahresenergiekosten von unter 10.000 €/a (netto).

Ohne Begatellschwelle sind die vollen Kosten eines Energie Audit der größte Einzelposten
in den Jahreskosten.

 

2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits

Der Prozess zur Meldung eines durchgeführten Energie Audits ist verändert worden. Audit-pflichtige Unternehmen müssen spätestens 2 Monate nach Abschluss des Energie Audits eine strukturierte Online-Meldung mit vielen Detailinformationen zum Energie Audit im extra dafür eingerichteten BAFA-Portal einstellen.

3. Zusätzliche Anforderungen an durchführende Energie Auditoren

Die durchführenden Energie Auditoren mussten vor 4 Jahren die Anforderungen gemäß DIN EN 16247 Teil 5 erfüllen. In der Neufassung des EDL-G gilt jetzt, dass die Energie Auditoren vor der Durchführung des Energie Audits bei der BAFA akkreditiert sein müssen. Eine nachträgliche Akkreditierung ist nicht vorgesehen.

Ab dem Jahr 2023 müssen die akkreditierten Energie Auditoren regelmäßige Fortbildungskurse zum Thema Energie nachweisen, um die Akkreditierung zu erhalten.

4. Neufassung des EDL-G im Internet

Externer Link auf Gesetze im Internet mit der pdf Version des EDL-G in der Novellierten Fassung vom 26. November 2019. Mit dem Klick auf diesen Link verlassen Sie die Webseite von DELTA ADVICE.