Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes – Verpflichtende Energieaudits

Mitteilung der IHK vom 06.02.2015 (Quelle: IHK)

EDL-G Novelle passiert Bundestag


Der Bundestag hat am 5. Februar in zweiter und dritter Lesung der Novelle des EDL-G mit Änderungen zugestimmt. Nach einer letzten Befassung im Bundesrat könnte das Gesetz noch im März Inkrafttreten.
Das EDL-G wird in seiner novellierten Fassung für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits einführen. Diese Verpflichtung wird von den betroffenen Unternehmen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 zu erfüllen sein. In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen.
Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in weiten Teilen zugestimmt. Gleichzeitig wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen Ergänzungen aufgenommen, die Unternehmen eine verhältnismäßigere Umsetzung ermöglichen sollen.
 
Die Kernpunkte aus den Beschlüssen des Bundestages sind:

  • Verlängerte Frist bei Einführung eines Managementsystems (Änderung § 8c Abs. 6 EDL-G neu)
    Bei der Überprüfung eines Unternehmens durch das BAFA genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Managementsystems nach § 8 Absatz 3 EDL-G (neu). Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung. Das Unternehmen verpflichtet sich in dieser Erklärung, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Die Einführung eines solchen Systems gilt als begonnen, wenn für ein Managementsystem nach ISO 50001 mindestens die energetische Bewertung nach Nummer 4.4.3 der Norm erfolgt ist. Für ein Umweltmanagementsystem nach EMAS muss mindestens die Erfassung, Dokumentation und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger und der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen (inklusive monetärer Einheiten) erfolgt sein.
  • Energieaudits im Multi-site Verfahren (Entschließungsantrag)
    Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, sollen, wenn bei der Auditierung der Standorte vorgegangen wurde wie bei der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen im sog. Multi-Site-Verfahren, Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen bilden und auditieren können.
  • Vereinfachung für verbundene Unternehmen im Wiederholungsaudit (Entschließungsantrag)
    Die Bundesregierung solle prüfen, wie bei verbundenen Unternehmen mit besonders geringen Verbräuchen Wiederholungsaudits wesentlich vereinfacht werden können.
  • Rücksichtnahme in der Prüfung (Entschließungsantrag)
    Das BAFA solle bei der anstehenden Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund der kurzen Frist nur wenig Zeit zur Durchführung eines ersten Energieaudits verbleibt. Zumal zu befürchten sei, dass im Falle eines Beraterengpasses Unternehmen im Einzelfall die fristgerechte Umsetzung des Audits faktisch nicht möglich sein könne.

Die Anerkennung eines Multi-site Verfahren ist sicherlich sinnvoll, kommt jedoch nur einem Teil der betroffenen Unternehmen entgegen (Filialisten, ggf. Wasserversorger o. ä.). Eine Anerkennung von Umweltmanagementsystemen nach der ISO 14001 ist erwartungsgemäß nicht enthalten. Fraglich bleibt weiterhin die Systemgrenze für ein Energieaudit, wie sie der DIHK in seiner letzten Stellungnahme thematisiert hat. Weitere Konkretisierungen werden in Form von Handreichungen/Merkblättern des BAFA folgen. Hierzu stehen wir bereits mit den verantwortlichen Referenten im BAFA in Kontakt.
Das Gesetz geht (voraussichtlich) am 06. März noch einmal in den Bundesrat. Es ist nicht zustimmungspflichtig und wird den Bundesrat vermutlich, auch aufgrund des Zeitdrucks, ohne Änderungen passieren. Dann könnte es bereits Ende März Inkrafttreten.
Quelle: DIHK (839911)